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Steuervorteil für Vermieter

Renovierung steuerlich absetzen: bis zu 42 % vom Finanzamt zurück

Bei 30.000 € Renovierung erstattet das Finanzamt im selben Jahr bis zu 12.600 € — als Werbungskosten nach § 9 EStG. Plus Mieterhöhung nach § 559 BGB. Rechnen Sie Ihre konkrete Steuerersparnis und den Break-Even in 30 Sekunden.

  • Bis zu 42 % Sofortabzug als Werbungskosten (§ 9 EStG) — Erstattung im Jahr der Zahlung
  • + 8 % p. a. Mieterhöhung nach § 559 BGB der umlagefähigen Modernisierungskosten
  • Break-Even meist in 5–10 Jahren — danach reiner Cashflow plus Wertsteigerung

Wie viel zahlt das Finanzamt zurück?

Konkrete Steuerersparnis (§ 9 EStG) plus Mieterhöhung nach § 559 BGB plus Break-Even — in 30 Sekunden.

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≙ 3.571 €/m²

€/Monat

≙ 10,00 €/m²

840 €(+140 €)€/Monat

Mietplus

+140 €

pro Monat

Vorteil im 1. Jahr

+14.280 €

Steuererstattung + Mietplus

Break-Even

10,4 J.

Rendite Mod.

9,66 %

Steuerersparnis

12.600 € einmalig

Bruttomietrendite

3,36 %4,03 %

Vereinfachte Beispielrechnung (Steuersatz 42 %, Sofortabzug gem. § 9 EStG, § 559 BGB, 70 % Modernisierungsanteil, Kappungsgrenze 3 €/m² gem. § 559 Abs. 3a BGB).Rendite Mod. = jährlicher Mietplus / (Modernisierungskosten − Steuererstattung). Bruttomietrendite = Jahreskaltmiete / Kaufpreis (vor und nach Modernisierung, gleicher Nenner). Keine Steuer- oder Rechtsberatung — individuelle Einordnung durch Steuerberater prüfen.

Wie viel zahlt das Finanzamt bei Renovierung zurück?

Renovierungskosten an einer vermieteten Wohnung sind als Werbungskosten in voller Höhe absetzbar (§ 9 EStG i. V. m. § 21 EStG) — solange sie als Erhaltungsaufwand einzustufen sind und die 15-%-Grenze in den ersten drei Jahren nach Kauf nicht überschritten wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).

Konkret: Bei einem persönlichen Grenzsteuersatz von 42 % erstattet das Finanzamt bis zu 42 % der Renovierungskosten direkt im Jahr der Zahlung. Das ist der gleiche steuerliche Mechanismus, der auch klassische Steuersparmodelle (Rürup, Riester, AfA-Modelle) attraktiv macht — nur ohne Versicherungsmantel und mit direktem Sachwert.

RenovierungskostenSteuererstattung (42 % GSt)Netto-Aufwand
15.000 €6.300 €8.700 €
30.000 €12.600 €17.400 €
50.000 €21.000 €29.000 €
80.000 €33.600 €46.400 €

Vereinfachtes Beispiel mit Spitzensteuersatz 42 %. Tatsächliche Erstattung hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz und der Klassifizierung als Erhaltungsaufwand ab. Keine Steuerberatung — Orientierungswert.

So funktioniert die § 559 BGB Berechnung

Nach § 559 BGB können Vermieter die Jahresmiete um bis zu 8 % der auf die Wohnung entfallenden Modernisierungskosten erhöhen. Wichtig: Nicht die Gesamtkosten, sondern nur der auf die einzelne Mietwohnung entfallende Anteil ist maßgeblich.

ModernisierungskostenMieterhöhung / MonatMieterhöhung / Jahr
15.000 €+70 €+840 €
25.000 €+117 €+1.400 €
40.000 €+187 €+2.240 €
60.000 €+280 €+3.360 €
80.000 €+373 €+4.480 €

Formel: Modernisierungskosten × 70 % (geschätzter Modernisierungsanteil, § 559 Abs. 2 BGB) × 8 % ÷ 12 = Mieterhöhung pro Monat. Kappungsgrenze: max. 3 €/m² in 6 Jahren (§ 559 Abs. 3a BGB). Mietpreisbremse gilt nicht für Mieterhöhungen nach § 559 BGB.

AfA-Abschreibung bei Modernisierungsmaßnahmen

Modernisierungsmaßnahmen können steuerlich unterschiedlich behandelt werden: als Erhaltungsaufwand (sofortiger Abzug) oder als Herstellungskosten (AfA über die Restnutzungsdauer). Die 15-%-Grenze entscheidet: Übersteigen die Baumaßnahmen in den ersten drei Jahren nach Kauf 15 % des Gebäudekaufpreises, müssen sie als Herstellungskosten aktiviert werden.

AfA-SatzAnwendungsfallSteuerersparnis / Jahr (42 % GSt)
2,0 %Baujahr ab 1925, Regelfall840 € / 100.000 €
2,5 %Fertigstellung vor 1925 (Altbau)1.050 € / 100.000 €
3,0 %Neubau ab 20231.260 € / 100.000 €

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