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§ 559 BGBKappungsgrenze3 €/m²Vermieter

Kappungsgrenze bei Modernisierung nach §559 BGB: 3 €/m² in 6 Jahren, Berechnung und Fallstricke

Die Kappungsgrenze nach § 559 Abs. 3a BGB setzt eine absolute Obergrenze für Modernisierungsumlagen: Maximal 3 €/m² Wohnfläche in 6 Jahren. Berechnung, reduzierte Grenze für günstige Wohnungen und strategische Empfehlungen für die Maßnahmenplanung.

30. März 2026 · 6 min Lesezeit

Keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG. Alle Angaben sind Orientierungswerte — für verbindliche Einschätzungen konsultieren Sie einen zugelassenen Rechtsanwalt.

1. Kappungsgrenze als absolute Obergrenze

Die 8%-Regel nach § 559 BGB bestimmt, wie viel Mieterhöhung eine einzelne Modernisierungsmaßnahme rechtfertigt. Die Kappungsgrenze nach § 559 Abs. 3a BGB setzt darüber eine absolute Obergrenze: Egal wie hoch die Modernisierungskosten sind — die Miete darf durch Modernisierungsumlagen in 6 Jahren nicht um mehr als 3 €/m² steigen.

Dieser Artikel ist Teil unseres Modernisierungskosten 2026-Leitfadens.

Mietrechtsreform 2026: Der Referentenentwurf des BMJ vom 8. Februar 2026 sieht Änderungen an § 559 BGB vor. Status: Referentenentwurf, noch nicht in Kraft. Die hier dargestellten Kappungsgrenzen gelten nach aktuellem Recht.

2. Die zwei Grenzen (§ 559 Abs. 3a BGB)

Das Gesetz unterscheidet zwei Kappungsgrenzen, abhängig von der Ausgangsmiete:

Standardgrenze

3 €/m²

in 6 Jahren

Gilt bei Ausgangsmiete ≥ 7 €/m²

Reduzierte Grenze

2 €/m²

in 6 Jahren

Gilt bei Ausgangsmiete < 7 €/m²

Die reduzierte Grenze schützt Mieter in günstigen Wohnungen vor überproportionalen Mietsteigerungen. Für Vermieter bedeutet sie: Bei niedrigen Ausgangsmieten ist das Modernisierungspotenzial über die Umlage begrenzt — die Wertsteigerung der Immobilie und der Steuereffekt werden dann umso wichtiger.

3. Rechenbeispiel: 70 m² Wohnung

Rechenbeispiel

Szenario A: Ausgangsmiete 10 €/m² (Standardgrenze)

Kappungsgrenze3 €/m²
Max. Mieterhöhung (70 m² × 3 €)210 €/Mo in 6 Jahren
Max. umlagefähige Kosten210 € × 12 ÷ 0,08 = 31.500 €

Szenario B: Ausgangsmiete 6 €/m² (Reduzierte Grenze)

Kappungsgrenze2 €/m²
Max. Mieterhöhung (70 m² × 2 €)140 €/Mo in 6 Jahren
Max. umlagefähige Kosten140 € × 12 ÷ 0,08 = 21.000 €

Vereinfachte Darstellung. Die tatsächliche Kappungsgrenze berücksichtigt alle Modernisierungsumlagen der letzten 6 Jahre kumuliert.

4. Welche früheren Modernisierungen zählen in die 6-Jahres-Frist?

Die Kappungsgrenze ist kein Einzelmaßnahmen-Limit, sondern ein kumuliertes 6-Jahres-Budget. Alle Modernisierungsumlagen, die in den letzten 6 Jahren nach § 559 BGB durchgesetzt wurden, werden zusammengerechnet.

Beispiel: Kumulation über 6 Jahre

2022: Fenster erneuert, Umlage+1,00 €/m²
2024: Heizung modernisiert, Umlage+1,20 €/m²
Bereits ausgeschöpft2,20 €/m²
Verbleibendes Budget (bis 2028)0,80 €/m²

Wichtig: Die 6-Jahres-Frist ist ein rollierendes Fenster. Sobald eine frühere Umlage älter als 6 Jahre wird, fällt sie aus der Berechnung heraus und das Budget wird wieder frei.

5. Strategische Planung: Maßnahmen auf 6-Jahres-Zeiträume aufteilen

Für Vermieter mit umfangreichem Modernisierungsbedarf empfiehlt sich eine strategische Aufteilung der Maßnahmen auf mehrere 6-Jahres-Zeiträume:

  • Phase 1 (Jahr 1–2): Energetische Maßnahmen mit höchstem Umlagepotenzial (Heizung, Fenster) — diese qualifizieren vollständig als Modernisierung
  • Phase 2 (Jahr 7–8): Badsanierung, Elektrik — hier ist der Instandhaltungsanteil oft höher, aber nach 6 Jahren steht das volle Budget wieder zur Verfügung
  • Steuereffekt nutzen: Maßnahmen, die die Kappungsgrenze übersteigen, können trotzdem steuerlich als Erhaltungsaufwand sofort abgesetzt werden

6. Kappungsgrenze vs. Mietpreisbremse

Die Kappungsgrenze und die Mietpreisbremse sind zwei verschiedene Instrumente: Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) begrenzt Neuvertragsmieten auf 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Kappungsgrenze(§ 559 Abs. 3a BGB) begrenzt Modernisierungsumlagen im laufenden Mietverhältnis.

Wichtig: Die Mietpreisbremse gilt nicht für § 559 BGB-Erhöhungen. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Artikel Mietpreisbremse und Modernisierung: Die Ausnahme für Vermieter.

7. Zusammenhang: Berechnung der Umlage

Die Kappungsgrenze ist der letzte Prüfschritt bei der Berechnung der Modernisierungsumlage. Erst berechnen Sie die Umlage nach der 8%-Regel, dann prüfen Sie, ob die Kappungsgrenze eingehalten wird.

Die vollständige Berechnung mit Schritt-für-Schritt-Beispielen finden Sie in unserem Artikel Modernisierungsumlage berechnen: Die 8%-Regel mit Beispielen.

8. Häufige Fragen

Was ist die Kappungsgrenze bei Modernisierung?

Die Kappungsgrenze nach § 559 Abs. 3a BGB begrenzt Modernisierungsumlagen auf maximal 3 €/m² Wohnfläche in 6 Jahren. Bei Ausgangsmiete unter 7 €/m² gilt die reduzierte Grenze von 2 €/m².

Wie berechne ich die Kappungsgrenze für meine Wohnung?

Wohnfläche × Kappungsgrenze (3 oder 2 €/m²) = maximale monatliche Mieterhöhung in 6 Jahren. Beispiel: 70 m² × 3 €/m² = 210 €/Monat maximal.

Werden frühere Modernisierungen angerechnet?

Ja. Alle Modernisierungsumlagen der letzten 6 Jahre werden kumuliert. Sobald eine Umlage älter als 6 Jahre wird, fällt sie aus der Berechnung heraus.

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