Zum Hauptinhalt springen
§ 559 BGBModernisierungsumlage8%-RegelBerechnung

Modernisierungsumlage berechnen: Die 8%-Regel mit Schritt-für-Schritt-Beispielen

Die Modernisierungsumlage nach § 559 BGB erlaubt Vermietern, 8 % der umlagefähigen Modernisierungskosten pro Jahr auf die Miete aufzuschlagen. Die Formel ist einfach: Kosten × 8 % ÷ 12 = monatliche Mieterhöhung. Dieser Artikel zeigt die Berechnung Schritt für Schritt — mit konkreten Beispielen für Wärmepumpe, Fenster, Bad und Vollsanierung.

30. März 2026 · 7 min Lesezeit

Keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG. Alle Angaben sind Orientierungswerte — für verbindliche Einschätzungen konsultieren Sie einen zugelassenen Rechtsanwalt.

1. Die Formel: Kosten × 8 % ÷ 12

Die Berechnung der Modernisierungsumlage ist im Kern einfach. Die zentrale Formel:

(Gesamtkosten − Instandhaltungsanteil) × 8 % ÷ 12 = monatliche Mieterhöhung

Dieser Artikel ist Teil unseres Modernisierungskosten 2026-Leitfadens. Die vollständige Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Mieterhöhung finden Sie im Artikel § 559 BGB: Mieterhöhung nach Modernisierung.

Mietrechtsreform 2026: Der Referentenentwurf des BMJ vom 8. Februar 2026 sieht Änderungen an den Modernisierungsumlagen nach § 559 BGB vor. Status: Referentenentwurf, noch nicht in Kraft. Die hier dargestellte 8%-Regel gilt nach aktuellem Recht.
Berechnungsblatt als PDF herunterladen

Ausfüllbares Berechnungsblatt inkl. Kappungsgrenze-Check. Kostenlos, kein Opt-in.

Keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des RDG. Unverbindliche Orientierungshilfe — für verbindliche Einschätzungen konsultieren Sie einen zugelassenen Rechtsanwalt.

2. Die 8%-Regel erklärt (§ 559 Abs. 1 BGB)

§ 559 Abs. 1 BGB erlaubt es Vermietern, nach Modernisierungsmaßnahmen die jährliche Miete um bis zu 8 % der auf die Wohnung entfallenden umlagefähigen Modernisierungskosten zu erhöhen. Die Erhöhung ist dauerhaft — sie gilt nicht nur für einen begrenzten Zeitraum.

Was zählt als Modernisierungskosten?

Alle Kosten, die für die Modernisierungsmaßnahme nach § 555b BGB anfallen: Material, Handwerkerlohn, Baunebenkosten. Nicht dazu zählen: Finanzierungskosten, Eigenleistung des Vermieters und der Instandhaltungsanteil.

Was muss abgezogen werden? (Instandhaltungsanteil)

Der Anteil der Kosten, der ohnehin zur Erhaltung des bisherigen Zustands nötig gewesen wäre, ist nicht umlagefähig (§ 559 Abs. 2 BGB). Richtwert: 20–30 % bei älteren Anlagen. Bei einer 25 Jahre alten Heizung, die durch eine Wärmepumpe ersetzt wird, liegt der Instandhaltungsanteil typisch bei 25 %. Bei einer erst 5 Jahre alten Anlage kann er deutlich niedriger sein.

3. Schritt-für-Schritt-Berechnung

  1. 1

    Gesamtkosten der Modernisierungsmaßnahme ermitteln

    Alle Rechnungsbeträge zusammenstellen: Material, Handwerkerlohn, Baunebenkosten. Bei Gebäude-Maßnahmen (z. B. Fassadendämmung) die Gesamtkosten des Gebäudes erfassen.

  2. 2

    Instandhaltungsanteil abziehen

    Den Anteil abziehen, der ohnehin zur Instandhaltung nötig gewesen wäre. Richtwert: 20–30 % bei älteren Anlagen. Bei rein energetischen Maßnahmen ohne Vorgängerdefekt kann der Abzug geringer ausfallen.

  3. 3

    Auf Wohnfläche aufteilen (bei Gebäude-Maßnahmen)

    Bei Maßnahmen am Gesamtgebäude (Heizung, Fassade, Dach) die Kosten nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen auf die einzelne Wohnung aufteilen.

  4. 4

    Mit 8 % multiplizieren = Jahresumlage

    Umlagefähige Kosten × 0,08 = zulässige Jahreserhöhung. Beispiel: 15.000 € × 0,08 = 1.200 €/Jahr.

  5. 5

    Durch 12 teilen = monatliche Mieterhöhung

    Jahresumlage ÷ 12 = monatliche Mieterhöhung. Beispiel: 1.200 € ÷ 12 = 100 €/Monat.

4. Rechenbeispiele nach Maßnahme

Die folgende Tabelle zeigt die Modernisierungsumlage für typische Maßnahmen im Korridor Stuttgart–Frankfurt. Der Instandhaltungsanteil ist bereits abgezogen.

MaßnahmeGesamtkostenInstandh.-AbzugUmlagefähigUmlage/Mo
Wärmepumpe20.000 €5.000 €15.000 €100 €
Fenster (6 Stk.)12.000 €2.000 €10.000 €67 €
Badsanierung18.000 €4.000 €14.000 €93 €
Vollsanierung 70 m²45.000 €10.000 €35.000 €233 €

Richtwerte für den Korridor Stuttgart–Frankfurt. Der tatsächliche Instandhaltungsanteil hängt vom Alter und Zustand der Vorgängeranlage ab.

5. Kappungsgrenze: 3 €/m² in 6 Jahren

Selbst wenn die 8%-Berechnung eine höhere Umlage ergibt: § 559 Abs. 3a BGB begrenzt die Modernisierungsumlage auf maximal 3 €/m² Wohnfläche in 6 Jahren. Bei einer Ausgangsmiete unter 7 €/m² gilt die reduzierte Grenze von 2 €/m² in 6 Jahren.

Beispiel: 70 m² Wohnung

Standardgrenze (3 €/m²)70 m² × 3 € = 210 €/Mo max. in 6 J.
Reduzierte Grenze (2 €/m²)70 m² × 2 € = 140 €/Mo max. in 6 J.

Die vollständige Berechnung mit strategischen Empfehlungen finden Sie in unserem Artikel Kappungsgrenze § 559 BGB: 3 €/m² in 6 Jahren richtig anwenden.

6. Was ist NICHT umlagefähig?

Nicht alle Kosten einer Baumaßnahme dürfen auf den Mieter umgelegt werden:

  • Reine Instandhaltung (Reparatur defekter Anlagen)
  • Schönheitsreparaturen (Streichen, Tapezieren)
  • Pflichtmaßnahmen zur Mängelbeseitigung
  • Finanzierungskosten (Zinsen, Gebühren)
  • Eigenleistung des Vermieters (keine Lohnkosten)
  • Kosten für Baugenehmigung und Planung (anteilig streitig)

7. Rechtliche Grundlage: § 559b BGB

Nach Abschluss der Modernisierung muss der Vermieter die Mieterhöhung formgerecht erklären (§ 559b BGB). Die Erklärung muss die Berechnung offenlegen und dem Mieter nachvollziehbar darlegen, wie sich die neue Miete zusammensetzt. Die erhöhte Miete wird frühestens 3 Monate nach Zugang der Erklärung fällig.

Die vollständige Anleitung zur Mieterhöhungserklärung finden Sie in unserem Artikel § 559 BGB: Mieterhöhung nach Modernisierung – Schritt-für-Schritt.

8. Häufige Fragen

Wie berechne ich die Modernisierungsumlage?

Formel: (Gesamtkosten − Instandhaltungsanteil) × 8 % ÷ 12 = monatliche Mieterhöhung. Beispiel: 20.000 € − 5.000 € = 15.000 € × 8 % ÷ 12 = 100 €/Monat.

Wie hoch ist der Instandhaltungsanteil?

Richtwert: 20–30 % bei älteren Anlagen. Der genaue Anteil hängt vom Alter und Zustand der Vorgängeranlage ab. Bei rein energetischen Maßnahmen ohne Vorgängerdefekt kann er niedriger ausfallen.

Gibt es eine Obergrenze für die Modernisierungsumlage?

Ja: Die Kappungsgrenze nach § 559 Abs. 3a BGB begrenzt die Umlage auf 3 €/m² in 6 Jahren (2 €/m² bei Ausgangsmiete unter 7 €/m²). Bei einer 70-m²-Wohnung sind das maximal 210 €/Monat in 6 Jahren.

Renovierungskosten für Ihre Wohnung berechnen lassen

Die KI-Analyse von RenoKlar schätzt Modernisierungsbedarf und -kosten auf Basis von Fotos — inklusive § 559 BGB-Mieterhöhung und Break-Even. Kostenlos für Objekte im Korridor Stuttgart bis Frankfurt.