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§ 559 BGBMieterhöhungModernisierungsumlageVermieter

§ 559 BGB: Mieterhöhung nach Modernisierung – Schritt-für-Schritt für Vermieter

Nach einer Modernisierung dürfen Vermieter die Jahresmiete um bis zu 8 % der aufgewendeten Modernisierungskosten erhöhen. Berechnung, Ankündigungsfristen und die wichtigsten Fallstricke — mit konkreten Rechenbeispielen für den Korridor Stuttgart bis Frankfurt.

2. März 2026 · 7 min Lesezeit

Kein Rechtsrat. Alle Angaben sind Orientierungswerte — für verbindliche Einschätzungen konsultieren Sie einen Rechtsanwalt oder Mieterrechtsexperten.

1. Die Grundregel: 8 % der Modernisierungskosten

§ 559 Abs. 1 BGB erlaubt es Vermietern, nach Modernisierungsmaßnahmen die jährliche Miete um bis zu 8 % der auf die Wohnung entfallenden Modernisierungskosten zu erhöhen. Maßgeblich ist nicht der Gesamtauftrag, sondern der auf die einzelne Mietwohnung entfallende Anteil.

Formel

Modernisierungskosten (€) × 8 % ÷ 12 = Mieterhöhung pro Monat (€)

Beispiel: 30.000 € Modernisierungskosten = 2.400 €/Jahr = 200 €/Monat

Die Mieterhöhung ist nicht auf die Ortsübliche Vergleichsmiete begrenzt — sie kann diese übersteigen. Lediglich die Kappungsgrenze (3 €/m² in 6 Jahren) setzt eine absolute Obergrenze.

2. Ankündigungspflicht — was, wann und wie

Bevor Modernisierungsarbeiten beginnen, müssen Vermieter den Mieter schriftlich informieren. § 555c BGB schreibt vor:

  • Frist: Ankündigung mindestens 3 Monate vor Beginn der Maßnahmen
  • Inhalt: Art, Umfang, Beginn, voraussichtliche Dauer, voraussichtliche Mieterhöhung (Betrag oder Berechnung)
  • Form: Schriftform empfohlen (Textform nach § 555c genügt, d. h. auch E-Mail — aber Nachweis sicherstellen)
Fallstrick: Fehlt die Ankündigung oder ist sie inhaltlich unvollständig, ist die Mieterhöhung nach Abschluss der Maßnahmen unwirksam — bis die Ankündigung nachgeholt und erneut 3 Monate abgewartet werden.

Zeitplan: Schritt für Schritt

SchrittZeitpunktInhalt
1Mindestens 3 Monate vorherModernisierungsankündigung nach § 555c BGB versenden
2Beginn der MaßnahmenArbeiten starten — Mieter hat kein Recht auf Duldungsverweigerung (außer Härtefall)
3Abschluss der MaßnahmenMieterhöhungserklärung nach § 559b BGB versenden
43 Monate nach ZugangErhöhter Mietzins fällig (frühestens)

3. Schritt-für-Schritt-Berechnung

Nicht alle Kosten eines Bauvorhabens sind umlagefähig. So berechnen Sie den umlagefähigen Betrag korrekt:

  1. 1

    Gesamtkosten ermitteln

    Alle Rechnungsbeträge für die Modernisierungsmaßnahme (netto oder brutto, je nach Eigenschaft als Unternehmer oder Privatperson).

  2. 2

    Instandhaltungsanteil abziehen

    Arbeiten, die ohnehin zur Instandhaltung nötig gewesen wären, sind nicht umlagefähig. Faustregel: Der Anteil, der über den bloßen Erhaltungsaufwand hinausgeht, ist Modernisierungskosten.

  3. 3

    Auf die Wohnfläche aufteilen

    Bei Gemeinschaftsanlagen (Heizung, Fassade) Aufteilung nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen.

  4. 4

    8 % berechnen

    Umlagefähige Modernisierungskosten × 0,08 = zulässige Jahreserhöhung. Geteilt durch 12 ergibt die monatliche Mieterhöhung.

  5. 5

    Kappungsgrenze prüfen

    Maximal 3 €/m² Wohnfläche in 6 Jahren (§ 559 Abs. 3a BGB). In angespannten Märkten (z. B. Stuttgart, Frankfurt) gilt ggf. die reduzierte Grenze von 2 €/m².

4. Musterrechnungen nach Maßnahme

Bruttorichtwerte — der Instandhaltungsanteil (Schritt 2 oben) ist noch nicht abgezogen. Grundlage: 8 % der Gesamtkosten ÷ 12 Monate. Die tatsächlich zulässige Mieterhöhung liegt je nach Alter der Vorgängeranlage typisch 10–30 % darunter.

MaßnahmeKosten (€)+Miete/Mo+Miete/Jahr
Neue Heizungsanlage (Wärmepumpe)18.000+120+1.440
Vollwärmeschutz Fassade (anteilig 70 m²)25.000+167+2.000
Neue Fenster (6 Stück)12.000+80+960
Badezimmer-Modernisierung20.000+133+1.600
Kombination: Heizung + Fenster + Bad50.000+333+4.000

Angaben ohne Instandhaltungsabzug. In der Praxis liegt der tatsächlich umlagefähige Anteil je nach Zustand der Vorgängeranlage 10–30 % darunter. Für Hessen (Frankfurt, Darmstadt, Wiesbaden) gelten dieselben Bundesrecht-Regelungen.

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5. Mietpreisbremse gilt nicht für § 559 BGB Erhöhungen

Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) begrenzt die Neuvertragsmiete auf 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete. Mieterhöhungen nach § 559 BGB im laufenden Mietverhältnis sind davon ausgenommen — sie können die Vergleichsmiete übersteigen.

Gilt die Mietpreisbremse in unseren Städten?

StuttgartJa (MHG BW)
HeidelbergJa (MHG BW)
KarlsruheJa (MHG BW)
Frankfurt a. M.Ja (HMHV He)
DarmstadtJa (HMHV He)
WiesbadenJa (HMHV He)
MannheimJa (MHG BW)
HeilbronnJa (MHG BW)
OffenbachJa (HMHV He)

Gilt für Neuvertragsmieten — aber nicht für § 559 BGB Mieterhöhungen im laufenden Vertrag.

6. Kappungsgrenze: maximal 3 €/m² in 6 Jahren

§ 559 Abs. 3a BGB begrenzt Modernisierungsumlagen auf 3 €/m² Wohnfläche innerhalb von 6 Jahren. Beträgt die Ausgangsmiete weniger als 7 €/m², gilt die reduzierte Grenze von 2 €/m² in 6 Jahren (Satz 2).

Beispiel: 70 m² Wohnung mit Ausgangsmiete unter 7 €/m²

Kappungsgrenze (2 €/m²)70 m² × 2 € = 140 €/Monat max.
Kosten, die 140 €/Mo ausschöpfen140 × 12 ÷ 0,08 = 21.000 €
Darüber hinausgehende Kostennicht umlagefähig in den nächsten 6 Jahren

7. Welche Maßnahmen qualifizieren als Modernisierung?

§ 555b BGB definiert Modernisierungsmaßnahmen. Umlagefähig nach § 559 BGB sind nur solche, die den Wohnwert nachhaltig erhöhen oder den Energieverbrauch dauerhaft reduzieren.

Umlagefähig ✓

  • Neue Heizungsanlage (Wärmepumpe, Gas-Brennwert)
  • Wärmedämmung Fassade / Dach
  • Austausch alter Fenster gegen Wärmeschutzglas
  • Einbau Aufzug
  • Modernisierung Bad (wenn alter Zustand mangelhaft)
  • Solarthermie / Photovoltaik (anteilig)
  • Barrierefreiheit-Maßnahmen

Nicht umlagefähig ✗

  • Reparatur einer defekten Heizung (Instandhaltung)
  • Schönheitsreparaturen
  • Pflichtmaßnahmen (z. B. Beseitigung von Mängeln)
  • Maßnahmen, die nur dem Vermieter nützen
  • Kosten für Planung und Baugenehmigung (anteilig streitig)

Nächster Schritt: Modernisierungskosten für Ihr Objekt einschätzen

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